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Rechtsgebiet Kaufrecht

Mängel, Garantie, Gewährleistung, Kaufpreisforderung

Sie benötigen anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung von Kaufforderungen und Gewährleistungsansprüchen? Ich helfe Ihnen und berate Sie umfassend und kompetent in allen Fragen des Kaufrechts.

Ganz gleich, ob Sie ein Grundstück, ein Fahrzeug, einen Computer oder Rechte gekauft haben, bei den sich daraus ergebenden rechtlichen Problemen stehe ich Ihnen gerne mit rechtlichem Rat zur Seite. Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kaufverträgen, werden i.d.R. von Ihrer Rechtschutzversicherung erfasst.

Insbesondere Rechtsprobleme, welche sich im Zusammenhang mit einer mangelhaften Sachen ergeben, sind häufig Gegenstand meiner anwaltlichen Beratung.

Beim Kauf neuer Sachen werden einem Verbraucher kraft Gesetz die sogenannten Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer für 2 Jahre eingeräumt. Es ist Aufgabe des Verkäufers, gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Sache frei von Mängeln und Fehlern zu liefern. Eine Sache ist dann gemäß § 434 BGB mangelhaft, wenn sie den vertraglichen Vereinbarungen nicht entspricht, wenn sie für den vertraglich bestimmten Gebrauch nicht geeignet ist oder sie noch nicht einmal für die gewöhnliche Verwendung tauglich ist.

Sofern eine falsche Sache geliefert wurde, liegt ebenfalls ein Mangel vor. Mängel sind auch nicht zutreffende Werbeaussagen. Der Verkäufer hat sich grundsätzlich an seine eigenen und der Werbung des Herstellers festhalten zu lassen. Auch eine fehlerhafte Montage oder Montageanleitung gilt als Mängel.

Beim Kauf gebrauchter Sachen hat der Gesetzgeber dem Käufer eine 2-jährige Gewährleistungsfrist eingeräumt. Diese Gewährleistungsfrist kann aber durch eine vertragliche Vereinbarung ganz ausgeschlossen werden, sofern der Vertrag von Privatleuten geschlossen wurde. Sofern man eine gebrauchte Sache bei einem Händler kauft, kann die Gewährleistungsfrist maximal auf 1 Jahr verkürzt werden.

In der Praxis ist von großer Bedeutung der Gebrauchtwagenkauf. Ein etwaig unter Privatleuten geschlossener Haftungsausschluss gilt nicht für den Fall, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder dem Käufer eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeuges zugesichert hat. Aus Sicht des Käufers ist es stets sinnvoll, sich schriftlich möglichst zahlreiche Zusicherungen geben zu lassen, insbesondere was die Unfallfreiheit und die etwaige Laufleistung des Fahrzeuges betrifft.

Die Rechtsfolgen, welche sich aus der Lieferung einer mangelhaften Sache ergeben, regeln die §§ 437 ff. BGB.

Unter der sogenannten Nacherfüllung gemäß § 439 BGB ist sowohl Nachlieferung als auch Nachbesserung zu verstehen. Welche Nacherfüllung erfolgt, hat der Käufer zu wählen. Falls eine Nachlieferung nicht möglichst ist, oder die Reparatur nach 2 Versuchen immer noch nicht gelingt oder zu lange dauert, darf der Käufer nach seiner Wahl gemäß § 441 BGB den Kaufpreis mindern oder den Vertrag gemäß § 323 BGB in Verbindung mit § 346 BGB rück abwickeln.

Ob die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, sollte anwaltlich geprüft werden.

Gegenstand anwaltlicher Beratung sind ferner folgende Fragestellungen:

  • Ist der Kaufgegenstand mangelhaft?
  • Was versteht man unter einer Garantie, welche Rechtsfolgen ergeben sich hieraus für Käufer und Verkäufer?
  • Wer ist „Unternehmer" und wer ist „Verbraucher"?
  • Wie lange ist die Gewährleistungsfrist bei neuen und gebrauchten beweglichen Sachen?
  • Was versteht man unter Nacherfüllung?
  • Wann und unter welchen Voraussetzungen kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurück treten?
  • Was ist unter der sogenannten „Beweislast" beim Verbrauchsgüterkauf zu verstehen?
  • Für welche Verträge geltend die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf?
  • Unter welchen rechtlichen Bedingungen kann der Käufer Schadenersatz wegen Lieferung einer mangelhaften Sache verlangen?
  • Was versteht man unter einem „Fernabsatzvertrag"?
  • Welche Fristen gelten nach dem neuen Verjährungsrecht?
  • Wann verjährt eine Kaufpreisforderung?
  • Was versteht man unter einem Rechtsmangel?

Sollten Sie zu diesen oder ähnlichen rechtlichen Probleme eine Frage haben, vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit unserem Sekretariat.

Mit 25 Jahren Prozesserfahrung bin auch gerne behilflich bei der Durchsetzung etwaiger Kaufpreisforderungen, oder bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche vor allen Amts- und Landgerichten, sowie dem Oberlandesgericht.

Ich biete Ihnen eine kompetente anwaltlichen Erstberatung!

Rechtsanwalt Klaus Picker - Ihr Anwalt und Rechtsberater für Schadensersatzrecht

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