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Rechtsgebiet Strafrecht, Jugendstrafrecht

Ermittlungsverfahren, Strafbefehl, Anklageerhebung, Strafprozess

Mit 25 Jahren Prozesserfahrung im Strafrecht und Jugendstrafrecht vertrete ich meine Mandanten vom leichten Vergehen bis zum schweren Verbrechen und insbesondere auch als Opferanwalt. Die Bandbreite der von mir vertretenen Mandate umfasst das klassische Strafrecht: Beleidigung, Betrug, Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung u. a.

Ich vertrete Sie mit über 25-jähriger Anwaltserfahrung darüber hinaus auch auf folgenden Gebieten des Strafrechts:

  • Jugendstrafrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Vermögensdelikte
  • Medizinstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht

Darüber hinaus werden Pflichtverteidigungen übernommen.

Sofern Sie Opfer einer Straftat geworden sind, werden auch zivilrechtliche Ansprüche gegen Täter und Mittäter geltend gemacht und gerichtlich durchgesetzt.

Als Strafverteidiger kann ich bereits im Ermittlungsverfahren für Sie tätig werden und versuchen, geeignete Anträge zu stellen, um das Verfahren in eine für Sie günstige Richtung zu lenken. Insoweit ist das Recht Akteneinsicht zu nehmen von Bedeutung, das heißt die vollständigen Akten schon vor Beginn der Hauptverhandlung einzusehen.

Für die Übertragung eines Strafmandats ist es erforderlich, dem Verteidiger eine Vollmacht zu erteilen. Ein Strafverfahren kommt in Gang, wenn Staatsanwaltschaft oder Polizei Kenntnis von einer Straftat erhalten.

Sollten Sie eine Strafanzeige stellen wollen oder als Beschuldigter seitens der Polizei angeschrieben werden, ist es in der Regel ratsam, zuvor anwaltlichen Rat einzuholen. Sollte Ihnen ein diesbezügliches Schriftstück zugestellt werden oder Sie Opfer einer Straftat geworden sein, können Sie direkt mit uns Kontakt aufnehmen, damit alle rechtlich gebotenen Schritte eingeleitet werden.

Die Staatsanwaltschaft bedient sich bei ihrer Ermittlung grundsätzlich der Polizei als Ermittlungshelfer. Diese ist verpflichtet, den entsprechenden Anweisungen der Staatsanwaltschaft zu folgen. Auch Behörden sind der Staatsanwaltschaft zur Auskunft verpflichtet.

Soweit der zuständige Staatsanwalt zu der Überzeugung gelangt, dass der Fall ausreichend aufgeklärt ist, hat er stets zu prüfen, ob dem Beschuldigten die Tat (vor Gericht) auch nachzuweisen sein wird. Wenn dieses nicht zutrifft, wäre das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Eine entsprechende Einstellungsnachricht geht dem Beschuldigten zu, wenn er Kenntnis von dem Verfahren hatte. Auch dem Anzeigeerstatter wird die Einstellung in einem begründeten Bescheid mitgeteilt.

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dass eine ihr bekannt gewordene Straftat auch gerichtlich geahndet wird. Sie ist an das sogenannte Legalitätsprinzip gebunden. Beschuldigte, welche nur in relativ geringem Umfang schuldig geworden sind, kann aber eine Bestrafung erspart bleiben, insbesondere auch zur Entlastung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, durch eine entsprechende Einstellung gemäß § 153 a StPO. Voraussetzung für eine diesbezügliche Einstellung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ist,

  • dass das Verschulden, falls es erwiesen sein sollte, auf jeden Fall als gering anzusehen wäre und
  • ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (Bestrafung) nicht besteht.

Auch kann eine Einstellung gemäß § 153 a StPO in Betracht kommen, wenn

  • das Verschulden festgestellt worden ist und
  • ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

In diesen Fällen kann das öffentliche Interesse aber dadurch beseitigt werden , dass der Beschuldigte bereit ist, eine Buße zu leisten. Diese Buße besteht in der Regel in einer Geldbuße, welche an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung zu leisten ist.

Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen gegen einen bereits verurteilten Straftäter ein weiteres Verfahren anhängig wird. Falls in einem solchen Verfahren die zu erwartende Strafe gegenüber der bereits verhängten Strafe nicht ins Gewicht fällt, kann die Staatsanwaltschaft oder später auch das Gericht das Verfahren nach § 154 StPO einstellen, ohne dass eine zeitaufwändige und ziemlich sinnlose Hauptverhandlung durchgeführt werden müsste. 

Anklageschrift und Strafbefehl

Falls die Staatsanwaltschaft aber zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Straftat von einer bestimmten Person begangen wurde, so wird sie auch Anklage erheben, wenn nicht eine Einstellung wie oben dargelegt in Betracht kommt. Die Staatsanwaltschaft formuliert dann in der Anklageschrift den Vorwurf und legt damit den Rahmen für das künftige Verfahren fest. Die Sachverhalte, welche Gegenstand der Anklage sind, können dann Gegenstand des späteren Urteils sein.

Der Strafbefehl ist ein Sonderfall der Anklage. Bei einem Strafbefehl formuliert die Staatsanwaltschaft ein Urteil und die Strafe und legt diesen Vorschlag dem Gericht vor. Die Strafe darf allerdings 360 Tagessätze bzw. ein Jahr Freiheitsstrafe – ausgesetzt zur Bewährung – nicht übersteigen. Wenn das Gericht den Vorschlag der Staatsanwaltschaft für vertretbar hält, stellt es den Strafbefehl dem Beschuldigten zu. Dieser hat dann in einer Frist von zwei Wochen Zeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Unterlässt er das oder versäumt er die Frist, so wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Im Falle des rechtzeitigen Einspruchs wird das Gericht eine Hauptverhandlung ansetzen.

Ablauf der Hauptverhandlung

In einer Verhandlung wird zunächst festgestellt, dass die Geladenen auch erschienen sind. Falls der Angeklagte nicht erscheint, kann in bestimmten Fällen ein Strafbefehl erlassen werden. In Fällen, in denen das nicht möglich ist, muss der Angeklagte durch die Polizei zum nächsten Termin vorgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft verliest in der Hauptverhandlung zunächst die Anklageschrift. Der Angeklagte kann sich hierzu äußern. Eine Verpflichtung zur Äußerung besteht aber nicht. Auch ein Schweigen des Angeklagten darf ihm nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden.

Die Beweisaufnahme erfolgt meist durch Befragung von geladenen Zeugen. Die Befragung erfolgt in der Regel zunächst durch den vorsitzenden Richter, dann durch die übrigen Richter, anschließend durch den Staatsanwalt und schließlich durch die Verteidigung. Sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft können in der Hauptverhandlung noch weitere Beweise vorlegen und Beweisantritte tätigen. Dieses sogenannte Beweisantragsrecht führt in nicht seltenen Fällen zu einer langen Verhandlungsdauer, weil ein Beweisantrag in der Regel nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden kann.

Nach der Beweisaufnahme erhalten die Beteiligten Gelegenheit zu Schlussvorträgen. Es plädiert zunächst der Staatsanwalt, dann die Verteidigung. Das letzte Wort hat immer der Angeklagte, um ihm Gelegenheit zu geben, dem Gericht vor der Beratung über das Urteil noch vorzutragen, was ihm wichtig ist.

Soweit das Gericht mit mehreren Richtern entscheidet, wird sich das Gericht in der Regel nach den letzten Worten des Angeklagten zur Beratung zurückziehen. Diese Beratung ist geheim und endet mit einer Abstimmung, bei der jeder Richter – auch die Laienrichter – gleiches Stimmrecht hat. Der Vorsitzende verkündet dann den Urteilsspruch, welcher anschließend in der Hauptverhandlung verkündet wird. Das vollständige schriftliche Urteil wird erst später niedergelegt.

Die für Ihren Fall relevanten rechtlichen Grundlagen des Strafprozesses werden Ihnen anlässlich der Beratung durch Rechtsanwalt Klaus Picker erläutert. Es wird Ihnen dargelegt werden, an welcher Stelle Beweisanträge sinnvoll und erforderlich sind. Ferner wird mit Ihnen erörtert, welche Möglichkeiten einer sachgerechten und schnellen Erledigung in der Strafsache bestehen.

Neben der Vertretung in Strafsachen können Sie mich auch mit der Vertretung in Bußgeldsachen beauftragen. Dies gilt insbesondere auch für Fälle der Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsübertretung, Abstand, Rotlichtverstoß usw.).

Aufgrund der langjährigen Erfahrung biete ich Ihnen eine kompetente Vertretung in Strafsachen und allen Bußgeldangelegenheiten. Für weitere Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an mich. Ich werde kurzfristig mit Ihnen ein Besprechungstermin vereinbaren, damit alles Weitere erörtert werden kann.

Ich biete Ihnen eine kompetente anwaltlichen Erstberatung!

Rechtsanwalt Klaus Picker - Ihr Anwalt und Rechtsberater für Strafrecht und Jugendstrafrecht

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