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Aktuelle Gerichtsurteile: Strafrecht

Mit diesem Newsfeed informieren wir Sie über Wissenswertes aus dem Bereich der deutschen Rechtsprechung.
  1. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln verworfen, das diesen der Volksverhetzung schuldig gesprochen und deswegen eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 € verhängt hatte.

    (BGH, Beschluss vom 04.02.2025 - 3 StR 468/24)
  2. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen verworfen, mit dem dieser wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist.

    (BGH, Beschluss vom 29.01.2025 - 4 StR 265/24)
  3. Kommt es zu einer Anordnung der Sicherungs­verwahrung so spielt dies für die Strafzumessung keine Rolle. Freiheitsstrafe und Sicherungs­verwahrung sind unabhängig voneinander. Dies hat der 4. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden.

    (BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - 4 StR 99/22)
  4. Die im Zusammenhang unerlaubter Bankgeschäfte zurückgezahlte Darlehensbeträge können nicht nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Denn es handelt sich dabei um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB und nicht um Taterträge, so dass es einer besonderen Vorschrift für den Einzug der Darlehensbeträge bedarf. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

    (BGH, Urteil vom 20.07.2022 - 3 StR 390/21)
  5. Versucht eine Schöffin an sämtliche Verfahrens­beteiligte Schokoladen-Marienkäfer zu verteilen, so begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit. Dennoch ist ein solches Verhalten in einem Strafverfahren unangemessen. Dies hat das Landgericht Oldenburg entschieden.

    (LG Oldenburg, Beschluss vom 24.04.2023 - 12 Ns 380 Js 80809/21)
  6. Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StPO gebietet für sich genommen keine Pflichtverteidiger­bestellung nach § 141 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Die Erforderlichkeit der Pflichtverteidiger­bestellung bei Unmöglichkeit des Beschuldigten zur Eigenverteidigung richtet sich nach seiner individuellen Schutzbedürftigkeit. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

    (BGH, Beschluss vom 05.04.2022 - 3 StR 16/22)
  7. Eine diagnostizierte dissoziale Persönlichkeits­störung genügt nicht zur Annahme einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB. Die Angabe einer Diagnose im Sinne eines Klassifikations­merkmals ICD-10 ist nicht ausreichend. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

    (BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - 1 StR 447/21)